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Das Projekt

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Die Abwassergebühr wird in Gebühren für die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser aufgeteilt (gesplittet).

In Battenberg erfolgt die Abrechnung der Abwassergebühren nach diesem Maßstab bereits seit 2013. Bei der Umstellung wurden einmalig alle Flächen der Grundstückseigentümer mit ihrem versiegelten Anteil ermittelt.

Künftig wird bei der Erhebung der Abwassergebühr der sogenannte „mittlere Grundstücksabflussbeiwert“ verwendet. Dabei werden Grundstücke mit einem ähnlichen Versiegelungsgrad in Gruppen zusammengefasst.

Wichtig: Mit der Änderung des Verfahrens wird also keine zusätzliche Gebühr eingeführt.

Es wird lediglich die bestehende Gebühr an die heutigen Grundstücksverhältnisse und das geänderte Verfahren angepasst.

Dies kann gegebenenfalls dazu führen, dass die einen Eigentümerinnen und Eigentümer geringfügig höhere Niederschlagswassergebühren bezahlen müssen, die anderen etwas weniger.

Warum wird das Verfahren geändert?

Seit der Umstellung haben sich bei diversen Grundstücken Änderungen ergeben – zum Beispiel durch den Bau von Schuppen oder Carports, die Umgestaltung von Zufahrten, den Austausch von Asphalt gegen Pflaster, die Aufstellung von Regenfässern oder den Einbau von Zisternen zur Gartenbewässerung.

Ebenfalls sind Neubaugebiete entstanden, die teils noch nicht erfasst sind. Die Rechtsprechung erfordert allerdings eine kontinuierliche Anpassung der tatsächlich versiegelten Flächen.

Die permanente Überprüfung aller Flächen auf Änderungen stellt dabei einen hohen Aufwand für die Grundstückseigentümer und die Verwaltung dar, der angemessen kaum zu bewältigen ist. Aus diesem Grund haben sich die Gremien der Stadt Battenberg (Eder) zu einer geänderten Veranlagung und gleichzeitigen Überprüfung der Niederschlagswassergebühr entschieden.

Niederschlagswassergebühren: Ermittlung der gebührenrelevanten befestigten Flächen

Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren ist die Ermittlung der befestigten und bebauten (= versiegelten) Flächen erforderlich, von denen Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal gelangt. Diese werden mit der Umstellung auf das neue Verfahren erneut erfasst.

Wie werden diese Flächen erfasst?

Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) werden festgelegt:

Abbildung 1: Abflusskategorien

Die gebührenrelevante Fläche berechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert. In der Stufe 0 entspricht die tatsächlich versiegelte Fläche der gebührenrelevanten Fläche.

Die vorgenannte qualifizierte Flächenschätzung pro Grundstück orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation eines Grundstücks kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.

Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Anhörungsbogen zur Erklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück.

Für die Ermittlung der Flächen, die Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal entwässern, werden für Dachflächen und befestigte Grundstücksflächen nach ihrer Art berücksichtigt:

Abbildung 2: Beispiel Befestigungsgrade

Berechnung der abflusswirksamen Fläche:

Die abflusswirksame Fläche wird schließlich nach folgender Formel ermittelt:

Flächengröße in m² x Faktor = abflusswirksame Fläche

Als gebührenrelevant gelten all die Flächen, die direkt oder indirekt anfallendes Oberflächenwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleiten. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage setzt sich dabei aus allen baulichen Anlagen zusammen, die für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers im Gebiet der Stadt Battenberg (Eder) erstellt bzw. unterhalten werden. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser – verwendet wird:

Zisternen und ähnliche Behältnisse

Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen:

Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben
unberücksichtigt.

Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation werden wie folgt berücksichtigt:

  • pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung: -20 m²
  • pro m³ Zisternenvolumen bei Brauchwassernutzung und zur Gartenbewässerung: -22 m²
  • pro m³ Zisternenvolumen bei Nutzung zur alleinigen Gartenbewässerung: -10 m²

Zisternen mit Überlauf in die öffentliche Kanalisation ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.
B. Versickerungsgrube):

  • pro m³ Versickerungsvolumen: -20 m²

Der Abzug ist bis maximal auf die Höhe der angeschlossenen Fläche möglich.

Damit die genannten Flächenreduzierungen berücksichtigt werden können, müssen diese immer nach dem Stand der Technik vorgenommen werden. Zisternen müssen z.B. fest installiert und mit dem Boden verbunden sein.

Das als Brauchwasser der Zisterne entnommene und als Schmutzwasser dem Kanal wieder zugeführte Wasser ist durch private Zähler zu messen und wird mit dem Schmutzwasser-Gebührenanteil gebührenpflichtig.